<< Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers → §§ 414 ff . BGB


Geht es bei der Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB um die Nachfolge in der Gläubigerposition durch rechtsgeschäftliche Übertragung, behandeln die §§ 414 ff. BGB das Pendant auf der Schuldnerseite, also die rechtliche Nachfolge in der Schuldnerposition durch rechtsgeschäftliche Übertragung, die das Gesetz als Schuldübernahme bezeichnet. Während eine Übertragung der Gläubigerposition ohne die Mitwirkung der anderen Seite im Schuldverhältnis, also des Schuldners, vom Gesetz ermöglicht wird, ist für die Übertragung der Schuldnerposition durch Schuldübernahme die Mitwirkung des Gläubigers unabdingbar erforderlich. Diese Mitwirkung des Gläubigers an der Schuldübernahme kann in verschiedener Weise erfolgen, entweder durch Vertragsschluss mit dem Gläubiger oder durch Genehmigung der Schuldübernahme seitens des Gläubigers.

Das BGB unterscheidet demgemäß verschiedene Tatbestände der Schuldübernahme, die jedoch die gleichen Rechtsfolgen auslösen. Als Erstreckung des Schuldverhältnisses auf andere Personen ist die Schuldübernahme anderen Rechtsinstituten verwandt, von denen sie abzugrenzen ist.


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